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  1. Kleinreparaturregelung
  2. Anwendung der Kleinreparaturregelung und betragsmäßige Begrenzung
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  4. Foto: Allegro_Sympatico (Envato)
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  1. Die Kleinreparaturregelung ist nicht nur ein Ausdruck von Fairness, sondern auch ein Beitrag zum gemeinschaftlichen Wohnen. Sie gewährleistet, dass kleinere Reparaturen unkompliziert und im Einklang mit den genossenschaftlichen Prinzipien abgewickelt werden. Unser Ziel ist es, Transparenz zu schaffen und sowohl die Interessen unserer Mitglieder als auch die der Genossenschaft zu wahren.

  2. 1. Was versteht man unter der Kleinreparaturregelung?

  3. 1.1 Ziel und Zweck der Regelung
    Die Regelung verfolgt das Ziel, den Mieter zu einem sorgfältigen Umgang mit der Mietsache anzuhalten und kleinere Kosten fair zwischen beiden Parteien aufzuteilen. Sie entlastet den Vermieter von Bagatellkosten und soll Streitigkeiten über die Ursachen kleinerer Defekte verhindern. Zusätzlich reduziert sie den Verwaltungsaufwand für den Vermieter.

    1.2 Gesetzliche Grundlage
    Die Kleinreparaturregelung ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Ihre konkrete Ausgestaltung basiert auf den Grundsätzen der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), der durch seine Urteile wichtige Leitlinien vorgegeben hat. Diese sichern eine faire und ausgewogene Anwendung der Regelung im Interesse von Mietern und Vermietern.

  4. 2.1 Gegenständliche Begrenzung
    Die Regelung darf sich nur auf Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Dieser direkte Zugriff ist wichtig, da der Mieter nur auf diese Gegenstände durch sorgfältigen Gebrauch und Pflege Einfluss nehmen kann. Beispiele für zulässige Gegenstände sind:

  5. 2. Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kleinreparaturregelung

  6. Installationsgegenstände für Elektrizität (z. B. Steckdosen, Lichtschalter, Türklingeln)
  7. Installationsgegenstände für Wasser (z. B. Wasserhähne, Duschköpfe, Spülkästen, Mischbatterien, Brauseschläuche)
  8. Fenster- und Türverschlüsse (z. B. Fenstergriffe, Türschlösser, Rollladengurte, Schließmechanismen von Schiebetüren)
  9. Heiz- und Kocheinrichtungen (z. B. Regler von Heizthermen, Backofenschalter)
  10. Verschlussvorrichtungen von Fensterläden (z. B. Gurtwickler, Rollladenverschlüsse, elektrische Rollladenmotoren)

  11. Wichtig ist, dass die Regelung auch für Ausstattungsgegenstände gilt, die nicht explizit im Mietvertrag aufgeführt sind, sofern sie zur Mietsache gehören und dem regelmäßigen Zugriff des Mieters unterliegen. Unzulässig sind hingegen Reparaturen an fest mit der Bausubstanz verbundenen Teilen, wie Heizkörper, Rohrleitungen oder Fenster Verglasungen.

    2.2 Betragsmäßige Begrenzung
    Es müssen klare Höchstgrenzen für die Kosten festgelegt werden. Üblich sind:

  12. Einzelreparaturen: 75 bis 150 Euro
  13. Jahresgesamtbelastung: Maximal 6 bis 8 % der Jahresnettokaltmiete

  14. Diese Begrenzungen sind notwendig, um sicherzustellen, dass die finanzielle Belastung des Mieters kalkulierbar bleibt. Die Jahresobergrenze schützt den Mieter vor übermäßiger Beanspruchung. Die Eisenbahner-Bauverein eG achtet darauf, dass diese Regelungen stets gesetzeskonform und transparent gestaltet sind.

    2.3 Schriftliche Vereinbarung
    Die Kleinreparaturregelung muss im Mietvertrag eindeutig und schriftlich festgelegt sein. Unklare Formulierungen oder mündliche Absprachen sind unwirksam. Die Eisenbahner-Bauverein eG gewährleistet, dass die Regelungen in ihren Mietverträgen klar definiert und leicht verständlich sind.

    2.4 Haftung bei unmittelbaren Beschädigungen durch Mieter
    Ausstattungsgegenstände und andere Teile der Mietsache, die durch die Mietpartei unmittelbar beschädigt werden, müssen ersetzt oder repariert werden. In solchen Fällen können die Kosten durch eine Haftpflichtversicherung der Mietpartei übernommen werden. Es wird empfohlen, dass alle Mietparteien über eine entsprechende Versicherung verfügen.

    2.4.1 Vorteile einer Haftpflichtversicherung

  15. Kostenübernahme: Deckt Reparaturen oder Ersatzkosten bei Schäden.
  16. Rechtssicherheit: Vermeidet Streitigkeiten und entlastet die Mietpartei.
  17. Schutz des Budgets: Schützt vor finanziellen Belastungen durch unvorhergesehene Schäden.
  18. Vertrauensaufbau: Stärkt das Verhältnis zwischen Mietpartei und Vermieter.

  19. 3. Praktische Anwendung der Kleinreparaturregelung

    3.1 Beispiele für zulässige und unzulässige Gegenstände
    Zulässig:

  20. Defekter Lichtschalter
  21. Tropfender Wasserhahn
  22. Beschädigter Türgriff
  23. Defekter Rollladengurt
  24. Nicht funktionierender Fenstergriff

  25. Unzulässig:

  26. Reparatur von Fenster-Verglasungen
  27. Austausch einer defekten Rohrleitung

  28. 3.2 Verantwortung für die Beauftragung
    Grundsätzlich ist der Vermieter für die Beauftragung von Reparaturen zuständig. demnach ist die Mietpartei verpflichtet, den vorliegenden Schadenfall dem Vermieter umgehend mitzuteilen. 

    3.1 Empfehlungen für Mieter

  29. Melden Sie Defekte unverzüglich.
  30. Vermeiden Sie eigenmächtige Reparaturen.
  31. Dokumentieren Sie Schäden schriftlich.


  32. Reparaturen und Kleinreparaturen können Sie auch einfach und schnell über die Internetseite der 
    Eisenbahner-Bauverein eG mitteilen.


  33. Die Kleinreparaturregelung ist ein wichtiger Bestandteil einer gerechten Zusammenarbeit. Sie sorgt für Klarheit, stärkt das Vertrauen und ermöglicht eine faire Verteilung kleinerer Reparaturkosten. Gemeinsam schaffen wir ein harmonisches und lebenswertes Wohnumfeld. Die Eisenbahner-Bauverein eG stellt sicher, dass alle rechtlichen Vorgaben zur Kleinreparaturregelung umfassend beachtet werden.