1. FAQ - Häufig gestellte Fragen
    1. Was ist die Satzung einer Genossenschaft?

      Satzung hört sich wie Gesetz an und das ist auch so. In der Satzung - oft auch Statuten genannt, was aus dem Lateinischen kommt und dasselbe bedeutet - haben die Mitglieder einer Genossenschaft aufgeschrieben, welchen Zweck die Genossenschaft haben soll, welche Rechte und Verantwortlichkeiten der Einzelne und die Genossenschaftsorgane haben und so weiter.

      Die Satzung ist die Verfassung einer Genossenschaft, die das Miteinander regeln soll. Klar, dass diese Verfassung so ernst genommen wird, dass nur die Mitglieder - oder die Vertreterversammlung sie ändern kann.
    2. Was sind denn Genossenschaftsorgane?

      Das hat etwas mit der Organisation zu tun, das heißt, wie die Genossenschaft sich organisiert hat.

      Wichtigstes Organ einer Genossenschaft ist natürlich die Mitgliederversammlung, wo jedes Mitglied eine Stimme hat. Das funktioniert bei kleinen Genossenschaften. Bei vielen tausend Mitgliedern kann das unübersichtlich und unpraktikabel werden. Also wählen die Mitglieder sich eine Zahl von Vertretern;die in der Vertreterversammlung die Meinung aller Mitglieder zu Gehör bringen, so wie die Volksver-treter das im Parlament tun. Oberstes Organ einer Genossenschaft ist die Mitglieder- oder Vertreterversammlung. Sie wählt den Aufsichtsrat. Der bestellt den Vorstand und kontrolliert die Geschäfte.

    3. Wie kann ich Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft werden?

      Zwei Antworten, eine richtige und eine realistische. Die richtige heißt: Indem ich einen Aufnahmeantrag stelle, mir dazu eine Wohnung gestellt wird und ich danach die in dieser Genossenschaft festgelegten Anteile erwerbe, also eine bestimmte Menge Geld bezahle.

      Die realistische Antwort: Wohnen bei Genossenschaften ist noch immer so begehrt, dass vor allem in Ballungsgebieten oft jahrelang gewartet werden muss, bis man Mitglied werden kann beziehungsweise eine Wohnung bekommt (Wartelisten).
    4. Kann ich als einfaches Genossenschaftsmitglied Vorstand oder Aufsichtsrat werden?

      Im Prinzip ja. Die Auswahlkriterien allerdings richten sich durchaus nach der Nützlichkeit für die Genossenschaft. Und man sollte Fachverstand oder spezielles Wissen haben. Zum Beispiel etwas vom Bauen verstehen oder von Baufinanzierungen oder vom Organisieren. Wie soll man sonst als Aufsichtsrat richtig kontrollieren können oder in der Geschäftsführung das Unternehmen führen. Sicher ist eins: Vorstände und Aufsichtsräte sind Mitglieder der Genossenschaft. Sonst würde das eiserne Prinzip der Selbstverwaltung nicht mehr gelten.
    5. Was geschieht eigentlich mit den Genossenschaftsanteilen?

      Die Summe der Anteile und der Rücklagen bildet die Basis des Geschäftes. Sie ist das, was man in der Wirtschaft die Eigenkapitalquote nennt, wenn es ans Finanzieren eines Projektes geht. Fast alle Genossenschaften zahlen auf das eingezahlte Kapital eine Dividende - in der Regel eine geringe. Denn es soll verhindert werden, dass einzelne finanzkräftigere Mitglieder mit ihren Anteilen auf diese Weise spekulieren. Geschäftliche Überschüsse, die über die Dividende hinausgehen, werden von der Genossenschaft immer wieder investiert und nicht konsumiert. Beim Austritt aus einer Genossenschaft wird das Geschäftsguthaben satzungsgemäß ausgezahlt.
    6. Bin ich als Mitglied bei meiner Genossenschaft eigentlich Miteigentümer meiner Wohnung?

      Nein. Als Mitglied hat man zwar eine eigentumsähnliche Sicherheit. Aber das Miteigentum der einzelnen Mitglieder bezieht sich nicht auf die genutzte Wohnung, sondern auf das Wohnungsunternehmen. Genossenschaften stellen damit eine besondere Form des privaten Wohneigentums dar. Eigentümer der Grundstücke, Häuser und Wohnungen bleibt immer die Genossenschaft, damit auch zukünftige Mitglieder und nachwachsende Generationen preiswert und sicher mit Wohnraum versorgt werden können.
    7. Was darf ich in meiner Genossenschaftswohnung verändern und wer kümmert sich um anfallende Reparaturen?

      In den Nutzungsverträgen steht ziemlich deutlich, was man darf und was man besser lässt. Aber es ist klar: Bauliche Veränderungen, auch wenn sie im Prinzip Verbesserung der Wohnung bedeuten, müssen vom Vorstand, also von der Geschäftsführung genehmigt werden.

      Ganz normale Instandhaltungsarbeiten sind dem Nutzer zuzumuten., ebenso Kleinreparaturen.

      Richtige Reparaturen sind Sache der Genossenschaft. Meist müssen solche Mängel der Geschäftsstelle gemeldet werden, die dann die Handwerker in Bewegung setzt.

      Eine wichtige Rolle kann in einigen Wohnanlagen der Hauswart spielen, der Hilfe und Rat bietet und oft auch Mitglied der Genossenschaft ist.
    8. Bin ich an den Gemeinschaftseinrichtungen beteiligt, auch wenn ich sie nicht nutze?

      Natürlich. Wohnen bei Genossenschaften hat von Anfang an bedeutet, an wohnreformerischen Unternehmen beteiligt zu sein. Das begann mit einer radikalen Abkehr vom Bau von Mietskasernen und mit der Hinwendung zu gesunden Wohnverhältnissen. In den 20er Jahren sind verstärkt Wohnanlagen entstanden, die ergänzt wurden durch Kindergärten, Spielplätze, Altenheime, durch Wasch- und Badehäuser. Das war praktizierte Sozialpolitik. Heute haben sich die Bedürfnisse geändert. Heute gehören ausgedehnte Grünanlagen und Parkplätze zum allgemeinen Bedarfskatalog. Der Ausbau sozialer Dienste beispielsweise von Selbsthilfegruppen oder von Altenpflege in gewohnter Umgebung, gehört zu den Gemeinschaftsaufgaben der Genossenschaften. Das daran über die Mitgliedschaft und die von allen getragene Geschäftspolitik die genossenschaftlichen Bewohner beteiligt sind, gehört noch immer zu unserem Selbstverständnis.