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in Düsseldorf
Gut und sicher wohnen
  1. Grillen auf Balkonen,
  2. Freiflächen und Gemeinschaftsflächen
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  4. Foto: halfpoint (Envato)
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  1. Da das Grillen in den Sommermonaten eine beliebte Freizeitaktivität ist, möchten wir Sie über die geltenden Regelungen in unseren Wohnanlagen informieren. Unser Ziel ist es, allen Bewohnern eine angenehme Wohnatmosphäre zu gewährleisten, in der gegenseitige Rücksichtnahme und Sicherheit oberste Priorität haben.

  2. 1. Gesetzliche und vertragliche Grundlagen
  3. Das Grillen unterliegt verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, Mietvertragsklauseln sowie der geltenden Hausordnung. Grundlage für die nachfolgenden Regelungen sind insbesondere:

  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB § 535, § 536, § 906): Verpflichtung zur rücksichtsvollen Nutzung der Mietsache und Schutz vor unzumutbaren Immissionen.
  5. Landesimmissionsschutzgesetz NRW: Rauch- und Geruchsentwicklung darf nicht zu einer unzumutbaren Belastung für andere Mieter werden.
  6. Hausordnung der Eisenbahner-Bauverein eG - Enthält verbindliche Regelungen zum Grillen.


  7. 2. Regelungen zum Grillen in unseren Wohnanlagen
  8. 2.1. Grillen auf Balkonen, Loggien und direkt am Gebäude liegenden Flächen
    Laut unserer Hausordnung ist das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen (Holzkohle, Gas etc.) auf Balkonen, Loggien sowie den unmittelbar am Gebäude angrenzenden Flächen nicht gestattet. 

    Erlaubt ist ausschließlich die Nutzung von Elektrogrills, da diese keine offene Flamme oder Rauchentwicklung verursachen. Hierbei ist weiterhin darauf zu achten, dass Nachbarn nicht durch Rauch oder Geräusche belästigt werden.

    2.2. Grillen auf Gemeinschaftsflächen
    Das Grillen auf Gemeinschaftsflächen innerhalb der Wohnanlagen ist grundsätzlich untersagt.
    Dies betrifft unter anderem:

  9. Innenhöfe und Gartenanlagen
  10. Spielplätze und Kinderspielflächen
  11. Grün- und Freiflächen innerhalb der Wohnanlagen

  12. Ein Grillverbot auf diesen Flächen dient insbesondere dem Schutz vor Rauch- und Geruchsbelästigungen, der Brandvermeidung und der Wahrung der Sauberkeit.


  13. 3. Gründe für das Grillverbot auf Gemeinschaftsflächen
  14. 3.1. Brandschutz und Sicherheit

  15. Offene Flammen und heiße Kohlen stellen eine erhebliche Brandgefahr dar.
  16. Funkenflug kann umliegende Balkone, Wäsche oder geparkte Fahrzeuge gefährden.

  17. 3.2. Vermeidung von Rauch- und Geruchsbelästigungen

  18. Starke Rauchentwicklung kann in Wohnungen eindringen und die Wohnqualität erheblich beeinträchtigen.
  19. Holzkohle- und Gasgrills erzeugen intensive Gerüche, die von vielen Mietern als störend empfunden werden.

  20. 3.3. Lärmbelästigung und Nachbarschaftsfrieden

  21. Gesellige Grillabende führen oft zu erhöhter Lautstärke, was zu Beschwerden führen kann.
  22. Die Wahrung der Ruhezeiten (22:00 - 7:00 Uhr) ist von großer Bedeutung.

  23. 3.4. Sauberkeit und Hygiene

  24. Grillabende hinterlassen oft Fettflecken, Essensreste und Verpackungsmüll.
  25. Das unsachgemäße Entsorgen von Grillkohle und Asche kann Ungeziefer anziehen.


  26. 4. Sanktionen bei Verstoß gegen das Grillverbot
  27. Die Einhaltung dieser Regelungen ist für alle Mietparteien verbindlich. Bei Verstoß gegen das Grillverbot können folgende Konsequenzen erfolgen:

    1. Ermahnung und Verwarnung
    2. Abmahnung mit Androhung weiterer Maßnahmen
    3. Kostenpflichtige Entfernung von Verschmutzungen oder Schäden
    4. Kündigung des Mietverhältnisses bei wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß


  28. 5. Alternative Grillmöglichkeiten
  29. Wir verstehen, dass viele Mieter das Grillen genießen und empfehlen daher alternative Möglichkeiten:

  30. Elektrogrills auf Balkonen als raucharme Alternative.
  31. Grillplätze in Düsseldorfer Parks und Grünanlagen 
    (eine Liste ist auf der Website der Stadt Düsseldorf abrufbar).
  32. Mietbare Grillflächen oder Vereinsheime mit Grillbereichen.

  33. Weitere Informationen zu offiziellen Grillplätzen der Stadt Düsseldorf finden Sie auf:


  34. 6. Fazit
  35. Das Grillen mit Holzkohle oder Gas ist in unseren Wohnanlagen grundsätzlich nicht gestattet – weder auf Balkonen noch auf Gemeinschaftsflächen.  Wir bitten alle Mietparteien um Verständnis und die Beachtung dieser Regelungen, um ein harmonisches Zusammenleben zu gewährleisten. 

    Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.